§ 619 BGBBibliographieTitelBürgerliches GesetzbuchRedaktionelle AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.