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  • ab 05.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 34 BremKrhG - Maßnahmen der Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jeder Zeit von den Krankenhäusern Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Krankenhäuser vorliegen. § 33 Absatz 3 bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Leitung des Krankenhauses oder dessen Gremien mit der Wirkung beanstanden, dass

  1. 1.

    die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und

  2. 2.

    Maßnahmen, die aufgrund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind.