§ 34 BremKrhG - Maßnahmen der Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jeder Zeit von den Krankenhäusern Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Krankenhäuser vorliegen. § 33 Absatz 3 bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Leitung des Krankenhauses oder dessen Gremien mit der Wirkung beanstanden, dass
- 1.
die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
- 2.
Maßnahmen, die aufgrund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind.