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  • ab 01.06.2007 (außer Kraft)

§ 17 ThürLPlG - Verwirklichung der Raumordnungspläne (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Amtliche Abkürzung
ThürLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
230-1

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

(1) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der dafür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden. Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen ist zu unterstützen. Vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne können geschlossen werden.

(2) Planungen und sonstige Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung, die sich über die Grenzen des Landes erstrecken, können durch Vereinbarung zwischen der obersten Landesplanungsbehörde und den beteiligten Ländern besonders geregelt werden.