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§ 2 AGInsO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-77

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) 1Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. 2Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. 3Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), bleiben unberührt.