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  • ab 24.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5a AGInsO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-77

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigem über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung zu gehören oder ohne als geeignete Stelle nach § 1 anerkannt oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung nach § 3a berechtigt zu sein, oder

  2. 2.

    als anerkannte oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung berechtigte Stelle die Aufgaben nach § 2 neben dem gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)