§ 5a AGInsO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-77
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigem über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung zu gehören oder ohne als geeignete Stelle nach § 1 anerkannt oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung nach § 3a berechtigt zu sein, oder
- 2.
als anerkannte oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung berechtigte Stelle die Aufgaben nach § 2 neben dem gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)