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§ 5 AGInsO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-77

(1) Zuständig für die Anerkennung ist das für Sozialordnung zuständige Ministerium oder die von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Behörde.

(2) 1Die Anerkennung ist in Textform zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und über die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

(4) 1Hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. 2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)