§ 15 ThürMinG - Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags.
(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld erhält, auf Grund einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst oder eines früheren Amtsverhältnisses ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Summe des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung oder bis zur Höhe des Übergangsgeldes.
(3) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Ruhegehalt erhält, auf Grund einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst oder eines früheren Amtsverhältnisses ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so ruht dieser Anspruch insoweit, als die Summe dieser Einkommen 75 vom Hundert der Summe des Amtsgehalts und der Wohnungsentschädigung überschreitet.
(4) Soweit ein Ruhen der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, werden die Einkünfte angerechnet.
(5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.
(6) Die Absätze 3 bis 5 finden auf die Hinterbliebenen (§ 12) entsprechende Anwendung.