§ 15 ThürMinG - Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Steht einem Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so werden diese Einkünfte angerechnet.