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§ 2 UG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Universität erfüllt die in § 2 Abs. 1 bis 8 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Aufgaben. Sie wirkt dabei zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen mit den Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist hierüber zu unterrichten.

(2) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.

(4) Die Universität kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.

(5) Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 5 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 6 geregelt.