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§ 430 StPO - Beschränkung auf andere Rechtsfolgen

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken.

(2) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. 3Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend.