§ 327 UmwG - Barabfindung
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
1§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.