§ 46 LRiG - Landesrichterrat
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichterrat gebildet.
(2) 1Der Landesrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern. 2Jeder Gesamtrichterrat bestimmt eines seiner Mitglieder zum Mitglied des Landesrichterrats sowie einen Vertreter. 3Der Landesrichterrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(3) Der Minister der Justiz oder sein Vertreter und der Landesrichterrat sollen regelmäßig, in der Regel halbjährlich, zur Besprechung gemeinsam interessierender Angelegenheiten zusammentreten.