§ 93 SG - Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,
- 3.
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
- 3.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 4.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 5.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
- 6.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
- 7.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
- 1.
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
- 2.
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.