§ 93 SG - Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

  2. 2.

    die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,

  3. 3.

    den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

  4. 4.

    die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

  5. 5.

    die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

  6. 6.

    die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

  7. 7.

    die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

  8. 8.

    die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

  9. 9.

    die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

  2. 2.

    die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

  3. 3.

    die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

  4. 4.

    die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

  5. 5.

    die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

  6. 6.

    die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

  7. 7.

    die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

  2. 2.

    die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.