§ 30d SG - Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) 1Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit
- 1.
Soldaten
- a)
Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder
- b)
Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst
ausüben und
- 2.
die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.
2Sobald die Voraussetzungen für eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3§ 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.
(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.