§ 93 SG - Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

  1. 1.
    die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
  2. 2.
    die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
  3. 3.
    den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
  4. 4.
    die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
  5. 5.
    die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
  6. 6.
    die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
  7. 7.
    die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
  8. 8.
    die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6),
  9. 9.
    die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3),
  10. 10.
    die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1).

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

  1. 1.
    die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,
  2. 2.
    die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,
  3. 3.
    die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,
  4. 4.
    die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,
  5. 5.
    die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
  6. 6.
    die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.

(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.