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§ 80 IRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2300):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und ist nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz -EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748):

"Abschnitt 2
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 80
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.

(2) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf einen Ausländer entsprechend anwendbar, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

  1. 1.
    im Inland aufgewachsen ist und hier bereits als Minderjähriger seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
  2. 2.
    eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder besessen hat,
  3. 3.
    eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder besessen hat und mit einem der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder
  4. 4.
    mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt."

(Änderungen anderer Vorschriften)