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§ 101 HmbHG - Abweichende Organisationsregelungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 85 abweichende Organisation vorsehen. Solche Regelungen müssen befristet sein.