§ 5 LWG - Bildung der Wahlordnung

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG) Gesetz Nr. 1232
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Landesregierung beruft den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und seinen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit. Die Berufung kann widerrufen werden.

(2) Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister, stellvertretender Gemeindewahlleiter ist der gesetzliche Vertreter des Bürgermeisters.

(3) Der Gemeindewahlleiter beruft für jeden Wahlvorstand und für jeden Briefwahlvorstand einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde.

(4) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren fünf bis sieben vom Gemeindewahlleiter berufenen Beisitzern. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(5) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sollen in der Regel die Parteien und Wählergruppen entsprechend der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmzahl angemessen berücksichtigt werden.

(6) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein.