§ 5 LWG - Bildung der Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Landesregierung beruft die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlleiterin oder einen Kreiswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit. Die Berufung kann widerrufen werden.

(2) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein; an ihre oder seine Stelle tritt jeweils ihre oder seine gesetzliche Vertreterin oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter. Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer oder seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter. Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.

(3) Die Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer; für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(4) Für jeden Wahlvorstand und für jeden Briefwahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(5) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sollen in der Regel die Parteien und Wählergruppen entsprechend der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt werden.

(6) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(7) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(8) Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(9) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.