§ 33 ThürSchulG - Schulleiter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Der Schulleiter ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich. In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrern, den Erziehern, den Sonderpädagogischen Fachkräften sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt. Er berät die Lehrer und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit. Die von ihm besuchten Unterrichtsstunden bespricht er mit den Lehrern. Der Schulleiter übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule nach außen. Die äußeren Schulangelegenheiten werden in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt.
(2) Für jede staatliche Schule wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger und nach Stellungnahme der Schulkonferenz ein Schulleiter beauftragt oder bestellt, der zugleich Lehrer der Schule ist. Die Stellungnahme der Schulkonferenz erfolgt nach Anhörung des Bewerbers. Der Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart besitzen; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen genehmigen. Zur Unterstützung und Vertretung des Schulleiters im Verhinderungsfall wird in der Regel ein stellvertretender Schulleiter, der zugleich Lehrer der Schule ist, eingesetzt.