§ 33 ThürSchulG - Schulleiter

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der Schulleiter ist für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich. In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrern, den Erziehern und den Sonderpädagogischen Fachkräften gegenüber weisungsberechtigt; gegenüber dem sonstigen unterstützenden Personal an der Schule übt er das Weisungsrecht im Rahmen der von dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber getroffenen allgemeinen Anordnungen aus. Er berät die Lehrer und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit. Der Schulleiter ist bei der Einstellung des pädagogischen Personals an seiner Schule zu beteiligen. Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese ihre Fortbildungsverpflichtung wahrnehmen. Die von ihm besuchten Unterrichtsstunden bespricht er mit den Lehrern. Der Schulleiter übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule nach außen. Die äußeren Schulangelegenheiten werden in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt.

(2) Für jede staatliche Schule wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger und nach Stellungnahme der Schulkonferenz ein Schulleiter beauftragt oder bestellt, der zugleich Lehrer der Schule ist. Auf eine vorherige Ausschreibung des Dienstpostens kann verzichtet werden, soweit eine amtsgleiche Besetzung möglich ist. Die Stellungnahme der Schulkonferenz erfolgt nach Anhörung des Bewerbers. Der Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart besitzen; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen genehmigen. Zur Unterstützung und Vertretung des Schulleiters im Verhinderungsfall wird in der Regel ein stellvertretender Schulleiter, der zugleich Lehrer der Schule ist, eingesetzt.