§ 11 GewStG - Steuermesszahl und Steuermessbetrag (1)

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Amtliche Abkürzung
GewStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

  1. 1.
    bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro,
  2. 2.
    bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3.900 Euro,

höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt

  1. 1.
    bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden,
    für die ersten 12.000 Euro1 vom Hundert,
    für die weiteren 12.000 Euro2 vom Hundert,
    für die weiteren 12.000 Euro3 vom Hundert,
    für die weiteren 12.000 Euro4 vom Hundert,
    für alle weiteren Beträge5 vom Hundert,
  2. 2.
    bei anderen Gewerbebetrieben5 vom Hundert.

(3) (2)1Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 vom Hundert bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:

zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 36 Abs. 5 Satz 2 GewStG

(2) Red. Anm.:

geändert durch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Abs. 7a GewStG 2002