§ 11 GewStG 1999 - Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
- Amtliche Abkürzung
- GewStG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5
(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden und
- 1.bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 48.000 Deutsche Mark,
- 2.bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 7.500 Deutsche Mark,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt
- 1.
bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden, für die ersten 24.000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, für die weiteren 24.000 Deutsche Mark 2 vom Hundert, für die weiteren 24.000 Deutsche Mark 3 vom Hundert, für die weiteren 24.000 Deutsche Mark 4 vom Hundert, für alle weiteren Beträge 5 vom Hundert, - 2.
bei anderen Gewerbebetrieben 5 vom Hundert.
(3) 1Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die Hälfte bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 0,8 vom Hundert der auf volle 1.000 Euro nach unten abgerundeten Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.