§ 11 GewStG 1999 - Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
Amtliche Abkürzung
GewStG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

  1. 1.
    bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro,
  2. 2.
    bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3.900 Euro,

höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt

  1. 1.
    bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden,
    für die ersten 12.000 Euro1 vom Hundert,
    für die weiteren 12.000 Euro2 vom Hundert,
    für die weiteren 12.000 Euro3 vom Hundert,
    für die weiteren 12.000 Euro4 vom Hundert,
    für alle weiteren Beträge5 vom Hundert,
  2. 2.
    bei anderen Gewerbebetrieben5 vom Hundert.

(3) 1Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die Hälfte bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen.