§ 11 KDVG - Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
- Amtliche Abkürzung
- KDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-5
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
- 1.ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2.kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
- 3.ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.