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  • ab 01.11.2003 (aktuelle Fassung)

§ 8 KDVG - Vertretung bei der Anhörung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Amtliche Abkürzung
KDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-5

Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.