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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 41 ThürLaufbG - Fachspezifische Qualifizierungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Amtliche Abkürzung
ThürLaufbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Die jeweils für eine Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde kann in Laufbahnen, in denen kein für den Aufstieg geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 40 eingerichtet ist, einen Aufstiegslehrgang einrichten. Dieser muss fachtheoretische und berufspraktische Zeiten beinhalten, deren Dauer sich an den in der angestrebten Laufbahngruppe eingerichteten Vorbereitungsdiensten orientiert. Die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die fachtheoretische Aufstiegsausbildung muss fachspezifische Kenntnisse sowie solche im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln, die den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen. Während der berufspraktischen Zeiten werden Aufgaben der zukünftigen Laufbahn wahrgenommen. Sie können in mehreren Teilabschnitten erfolgen, dürfen jedoch nicht vor der fachtheoretischen Aufstiegsausbildung beginnen und mindestens drei Monate müssen nach Abschluss der fachtheoretischen Aufstiegsfortbildung absolviert werden. Die berufspraktische Ausbildung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob die Beamten sich in der nächsthöheren Laufbahn bewährt haben.

(3) Hält die oberste Dienstbehörde die Aufstiegsausbildung für erfolgreich abgeschlossen, stellt auf ihren Antrag der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss fest, ob die Beamten die für die nächsthöhere Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Beamten erbringen in einer nach den Befähigungsanforderungen der nächsthöheren Laufbahn gestalteten Prüfung vor dem Ausschuss den Nachweis, deren Aufgaben wahrnehmen zu können. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(4) Mit der Feststellung des Landespersonalausschusses nach Absatz 3 Satz 1 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.