§ 5a DRiG - Vorbereitungsdienst (2)

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen. Die Ausbildungszeit ist zu verwenden zum Dienst

  1. 1.

    bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,

  2. 2.

    bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft,

  3. 3.

    bei einer Verwaltungsbehörde,

  4. 4.

    bei einem Rechtsanwalt,

  5. 5.

    nach Wahl des Referendars

    1. a)

      zusätzlich bei den in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen,

    2. b)

      bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes,

    3. c)

      bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit,

    4. d)

      bei einem Notar,

    5. e)

      bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,

    6. f)

      bei einem Wirtschaftsunternehmen,

    7. g)

      bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder bei einem ausländischen Rechtsanwalt,

    8. h)

      bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst bei einer Stelle dauert mindestens drei Monate; er soll bei höchstens fünf Stellen abgeleistet werden. Eine Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften kann auf die Ausbildung nach Nummer 3 oder 5 mit bis zu drei Monaten angerechnet werden. Während des Vorbereitungsdienstes können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.

(3) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(2) Amtl. Anm.:

eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)