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§ 33 HmbRiG - Wahl des Richterrats

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

(1) Der Richterrat wird von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Die beurlaubten Richter sind wahlberechtigt bei dem Gericht, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren. Nicht wählbar sind die Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreter und die Aufsicht führenden Richter der dem Amtsgericht Hamburg angeschlossenen Amtsgerichte.

(3) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre statt.

(4) Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist der Richterrat zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Richterrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. 2.
    der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. 3.
    die Wahl mit Erfolg nach § 37 angefochten worden ist,
  4. 4.
    der Richterrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 39 Absatz 1 aufgelöst ist.

Hat eine Wahl nach Satz 1 abweichend vom regelmäßigen Wahltermin stattgefunden, so ist der Richterrat zum nächsten regelmäßigen Wahltermin neu zu wählen. Ist der Richterrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt, so findet die Neuwahl zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin statt.