§ 5 VAbstO - Ausübung des Eintragungsrechts
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- VAbstO,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2-1
(1) Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in das Unterstützungsblatt einzutragen. Der Inhaber eines Eintragungsscheins übergibt zuvor den Eintragungsschein der Eintragungsstelle. Die Eintragungsstelle vermerkt die Eintragung neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis.
(2) Die Eintragungsstelle hat Personen die Eintragung zu verweigern, die
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nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und keinen Eintragungsschein besitzen,
- 2.
keinen Eintragungsschein vorlegen, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein entsprechender Vermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht in dem Verzeichnis der ausgestellten Eintragungsscheine eingetragen sind,
- 3.
zu begründeten Zweifeln an der Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz des Eintragungsscheins Anlass geben,
- 4.
bereits einen Eintragungsvermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie von ihrem Eintragungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben.
Über die Verweigerung des Eintragungsrechts und die hierfür maßgebenden Gründe ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, den in dem Eintragungsraum auszulegenden Gesetzentwurf einzusehen.