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§ 24 FwG - Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1 7

Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die technische Leitung übernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr die gleichen Befugnisse wie der Feuerwehrkommandant.