§ 43 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Er hat dabei die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände nachzuprüfen. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen.
(2) § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.