§ 16 APOGV - Prüfungsausschuss und Prüfer (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4
Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher auch Richter und Beamte des höheren Justizdienstes, Rechtspfleger und Beamte des gehobenen Justizdienstes sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz durch den Leiter des beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamtes für die Dauer von fünf Jahren.