§ 18 APOGV - Prüfungsnoten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4
Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung sind nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = Note 1 |
---|---|---|
Gut | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = Note 2 |
Befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht | = Note 3 |
Ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = Note 4 |
Mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = Note 5 |
Ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = Note 6 |
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).