§ 75 LPVG - Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

  1. 1.
    Einstellung, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung auf Grund von Rechtsvorschriften endet, Anstellung,
  2. 2.
    Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amts, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
  3. 3.
    nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt,
  4. 4.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  5. 5.
    Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  6. 6.
    Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
  7. 7.
    Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,
  8. 8.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  9. 9.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  10. 10.
    Ablehnung eines Antrags auf Freistellung vom Dienst, nach §§ 152 ff. des Landesbeamtengesetzes,
  11. 11.
    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) In den Füllen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 bestimmt sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, letzterer jedoch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt; im Falle des Absatzes 1 Nr. 7 wirkt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit und auch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Absatz 1 Nr. 6 findet keine Anwendung, soweit der Beschäftigte für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Landesdisziplinargesetz abgeordnet wird.