§ 75 LPVG - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Wuerttemberg
Gliederungs-Nr.
2035

Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern.