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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 SBG - Staatsschuldbuch

Bibliographie

Titel
Bremisches Schuldbuchgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SBG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-b-1

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

(2) Das Staatsschuldbuch wird durch die Senatorin für Finanzen geführt.