§ 2 KFAG - Vollzug des Finanzausgleiches
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz aus der Finanzausgleichsmasse zufließenden Mittel - ausgenommen die Mittel des Investitionsstockes (§ 15) - gelten nicht als Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung. Sie werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport zugewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zweckverbände, soweit sie Zuweisungen nach diesem Gesetz erhalten.
(2) Die Leistungen des Landes im Sinne des Absatzes 1 werden im Landeshaushaltsplan veranschlagt und den bei der Landeshauptkasse einzurichtenden Verwahrkonten gemäß der Aufteilung nach § 7 Nrn. 2, 3 und 6 zugeführt. Für die Bewirtschaftung der Verwahrkonten gelten die Vorschriften der §§ 34 und 43 sowie des Teiles IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - Landeshaushaltsordnung entsprechend.