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§ 43 LHO - Kassenmittel, Betriebsmittel

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.