§ 27 LWahlO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail- Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfaches zusammensetzt, zu verwenden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.