§ 27 LWahlO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.