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§ 27 LWahlO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.