§ 90 HG - Weiterbildendes Studium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Sie arbeiten mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auch in privatrechtlichen Formen zusammen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studium sind Gasthörerinnen und Gasthörer.
(2) Das weiterbildende Studium steht Studienbewerberinnen und Studienbewerbern offen, die die erforderliche Eignung im Beruf, insbesondere durch eine Berufsausbildung, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium treffen.
(3) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten.