§ 1 LWahlG - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl

  1. 1.
    zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben,
  3. 3.
    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach den Vorschriften des Meldegesetzes angemeldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melderegister verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.

(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichtsentscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Anstalt auch in den Fällen, in denen die Gefangenen weder in der Anstalt noch unter einer anderen Anschrift gemeldet sind.