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§ 8 ÖGDG M-VArznei- und Betäubungsmittel, Werbung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
GS M-V Gl. Nr. 212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht die Kammern der Heilberufe zuständig sind.