Versionsverlauf

§ 8 ÖGDG M-V - Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht die Kammern der Heilberufe zuständig sind.