§ 8 ÖGDG - Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-f-1
Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst haben sich beruflich fortzubilden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat eine angemessene fachliche Fortbildung zu gewährleisten.