§ 88 SächsGemO - Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung, in den Fällen des § 104 nach Durchführung der örtlichen Prüfung, spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres fest.
(4) Der Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.