§ 88 SächsGemO - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. 1.

    der Ergebnisrechnung,

  2. 2.

    der Finanzrechnung und

  3. 3.

    der Vermögensrechnung.

Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Rechnungen nach Satz 1 eine Einheit bildet, und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(3) Am Schluss des Rechenschaftsberichts sind für den Bürgermeister und den Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:

  1. 1.

    Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,

  2. 2.

    die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, und in Organen von Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, ausgenommen die Hauptversammlung, und

  4. 4.

    die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, ausgenommen die Hauptversammlung.

(4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen:

  1. 1.

    die Anlagenübersicht,

  2. 2.

    die Verbindlichkeitenübersicht,

  3. 3.

    die Forderungsübersicht und

  4. 4.

    eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.