§ 12 PO-NSchA - Schriftliche Prüfungsarbeiten im ersten Prüfungsteil

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)
Amtliche Abkürzung
PO-NSchA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in den beiden Leistungsfächern (§ 10 Abs. 3) viereinviertel Zeitstunden, in den beiden übrigen Fächern drei Zeitstunden.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.

(3) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, begutachtet und bewertet sie mit einer Note gemäß § 11, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe.

(4) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, zieht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der zur Korrektur berufenen Fachlehrkräfte festgesetzt.

(5) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten werden die Ergebnisse dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen im ersten Prüfungsteil von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils (§ 13 Abs. 2) er mündlich geprüft wird.

(6) Im Fach Sport tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfungsarbeit eine Fachprüfung. Sie besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit von vier Zeitstunden Dauer und einer praktischen Prüfung.