§ 103 GO - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
- 1.die Prüfung der Rechnung (§ 101),
- 2.die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
- 3.die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,
- 4.bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 92 Abs. 2),
- 5.die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
- 6.die Prüfung von Vergaben.
(2) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
- 2.die Prüfung jeder Anordnung vor ihrer Zuleitung an die Kasse,
- 3.die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- 4.die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 106 mit abzustellen ist,
- 5.die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.