§ 103 GO - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    die Prüfung der Rechnung (§ 101),
  2. 2.
    die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
  3. 3.
    die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,
  4. 4.
    bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (§ 92 Abs. 2),
  5. 5.
  6. 6.
    die Prüfung von Vergaben.

(2) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.
    die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
  2. 2.
    die Prüfung jeder Anordnung vor ihrer Zuleitung an die Kasse,
  3. 3.
    die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  4. 4.
    die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 106 mit abzustellen ist,
  5. 5.
    die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.